Satzung

der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) in der Gemeinde Schalksmühle –
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.12.1968

§ 1 Name, Zweck, Sitz

1) Die Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft haben das Bestreben, die Beschlüsse der Gemeindevertretung in Hinsicht auf die nicht parteigebundene politische Meinungsbilder hin zu beeinflussen.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft ist bemüht, Bürger der Gemeinde, deren Sachkenntnis und gesundes Urteilsvermögen sie zur Mitarbeit in der Gemeinde befähigt, für diese Mitarbeit zu gewinnen.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft ist überzeugt, daß die politisch verantwortliche Wahrnehmung der Belange der Gemeinde nicht notwendig die Mitgliedschaft einer politischen Partei erfordert.
Die Mitglieder sind an ihr Gewissen, an ihre Sachkenntnis und Erfahrung gebunden.

(2) Die Unabhängige Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Schalksmühle.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Unabhängigen Wählergemeinschaft kann jede natürliche Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte und das aktive Wahlrecht besitzt.

(2) Der Austritt muß durch Einschreibebrief an den Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluß der Mitglieder kann nur erfolgen wegen
a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) das Ansehen der Unabhängigen Wählergemeinschaft schädigenden Verhaltens,
c) Verleugnung der demokratischen Grundrechte, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind.

(4) Der Beschluß über den Ausschluß muß durch Einschreibebrief dem Mitglied unter Angabe der Gründe bekanntgegeben werden.
Der Beschluß kann angefochten werden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Briefes.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und hat hierzu das betreffende Mitglied zu hören.

§ 3 Beiträge

Die anfallenden Kosten werden durch freiwillige Beiträge gedeckt.

§ 4 Vorstand

(1) die Unabhängige Wählergemeinschaft wird durch den Vorstand geleitet.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • 3 Beisitzer

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ein Jahr vor Ende jeder Legislaturperiode gewählt.

(4) Der Verein wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, wenn notwendig, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

(4) 20 Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen die Versammlung einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

§ 6 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3) Für die Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.